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TV Hasperbach e.V. - Unsere
Satzung |
Unsere Satzung
Auf den nachfolgenden Seiten könnt ihr unsere Satzung nachlesen
Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle bisherigen
Satzungen ihre Gültigkeit.
Hagen, April 2010
Eine
PDF-Version steht Euch hier
zur Verfügung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahr 1898 gegründete Verein führt den Namen Turnverein
Hasperbach 1898 e. V.
Der Sitz des Vereins ist Hagen-Haspe und wurde am 05.10.1920 in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein TV Hasperbach 1898 e. V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Sportes durch körperliche und geistige
Ertüchtigung, sowie die Jugendpflege und die Pflege der
Geselligkeit.
Der Umweltschutzgedanke und der schonende Umgang mit Ressourcen
ist bei der Durchsetzung der Vereinszwecke zu beachten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keinen Gewinnanteil und in Ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurück. Es
darf kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben , die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in
erforderlich.
Über jeden schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung muss dem
Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt
werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden
Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch
entscheidet der erweiterte Vorstand.
Vereinsangehörige sind:
- ordentliche Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht; dies
sind alle Mitglieder über 18 Jahre,
- Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr, ohne Stimm- und
Wahlrecht,
- Schüler- und Schülerinnen unter 14 Jahren, ohne Stimm- und
Wahlrecht,
- Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht,
- Passive Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein unterstützen,
ohne selbst aktiv am Turn- und Sportbetrieb teilnehmen.
Durch Beschluss einer Mitgliederversammlung kann derjenige,
welcher sich um den Verein in hervorragender Weise verdient
gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein solches
Mitglied ist von allen Lasten frei und genießt die Rechte eines
ordentlichen Mitglieds.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- durch Austritt des Mitgliedes,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche
Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand des TV Hasperbach
1898 e.V. erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung
des Vereinsbeitrages sowie eventueller Abteilungsbeiträge bis
zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet.
Mit der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft
entspringenden Rechte, spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- gröblich gegen die Zwecke des Vereins oder gegen die
Vereinssatzung verstoßen hat,
- das Ansehen des Vereins geschädigt hat,
- die Vereins- oder Abteilungsbeiträge trotz Mahnung nicht
gezahlt hat.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung über den
Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit
zur Rechtfertigung zu geben. Über den Grund des Ausschlusses ist
der Rechtsweg nicht zulässig. Die Berufung gegen den Ausschluss
ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Eine Wiederaufnahme
kann frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
§ 5 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Jahresbeiträge werden
in der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sind wie folgt
gestaffelt:
- für Mitglieder über 18 Jahre,
- für Familien mit einem oder mehreren Jugendlichen vor
Vollendung des 18.Lebensjahres,
- für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- für Jugendliche bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres,
- für passive Mitglieder.
Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag im
Abbuchungsverfahren über die Sparkasse bzw. Bank zu zahlen. Neue
Mitglieder sollen grundsätzlich den Jahresbeitrag per
Abbuchungsverfahren zahlen.
Der Verein ist berechtigt, Kosten aus rückständigen Beiträgen
(Mahngebühren) oder Kosten, die durch von Mitgliedern selbst
verschuldete Fehler beim Abbuchungsverfahren entstehen, zu
berechnen. Aus besonderen Gründen kann der geschäftsführende
Vorstand einem Mitglied den Beitrag stunden oder erlassen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Der Beitrag für passive Mitglieder wird in der
Mitgliederversammlung festgelegt. Passive Mitglieder haben bei
allen Veranstaltungen des Vereins mit ihren Familienangehörigen
Zutritt.
Alle Übungsleiter und Trainer der einzelnen Abteilungen müssen
nach einer Tätigkeit von 3 Monaten - auch wenn sie wegen des
Versicherungsschutzes Vollmitglied eines anderen Turn- oder
Sportvereins sind - mindestens passives Mitglied des TV
Hasperbach 1898 e.V. werden.
Abteilungen des Vereins, deren Aufwendungen über die Summe der
eigenen Beiträge wesentlich hinausgehen, können ihren geldlichen
Mehrbedarf durch Erheben eines besonderen Abteilungsbeitrages
decken. Über die Verwendung der Zuschüsse aus der Hauptkasse des
Vereins und der Abteilungsbeiträge ist genau Buch zu führen. Die
Kontrolle jeder Abteilungskasse untersteht dem
geschäftsführenden Vorstand und den gewählten Kassenprüfern des
Vereins. Der Abteilungsbeitrag wird von den
Abteilungsmitgliedern zusammen mit dem Vereinsjahresbeitrag an
den Verein bezahlt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der geschäftsführende Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens
einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich, mindestens 14 Tage vor der
Versammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der
geschäftsführende Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsvorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung
über die Auflösung der Vereins, sowie über Satzungsänderungen
oder An- und Verkauf, Be- oder Entlastung von Grundbesitz sind
mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliedschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der
Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu
unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung
genehmigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten
Haushaltplanes für das laufenden Kalenderjahr,
- Ankauf, Verkauf, Be- und Entlastung von Grundbesitz,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des
Vereins oder Vereinigung mit anderen Vereinen,
- Festsetzung der Vereinsbeiträge,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Bestätigung des Jugendvorsitzenden.
§ 9 Der Vorstand
§ 9, 1 Zusammensetzung des
Vorstandes
Der Vorstand des TV Hasperbach 1898 e.V. setzt sich aus dem
geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem 1.Vorsitzenden,
- dem 2.Vorsitzenden,
- dem Finanzwart und
- dem Sportwart.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem Pressewart,
- dem Hüttenwart,
- den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter,
- dem 1.Kassierer,
- dem 2.Kassierer,
- dem Jugendvorsitzenden oder seinem Stellvertreter,
- dem Schriftwart,
- dem Sozialwart,
- den Beisitzern und
- dem Ehrenvorsitzenden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt, bis auf die Abteilungsleiter
und des Jugendvorsitzenden, in der Mitgliederversammlung. Der
Vorstand wird, bis auf die Abteilungsleiter und den
Jugendvorsitzenden, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Jugendvorsitzende wird von der Jugendversammlung gewählt.
Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen
gewählt oder bestimmt. Der geschäftsführende Vorstand hat die
Möglichkeit, Abteilungsleiter zu benennen.
In ungeraden Jahren werden gewählt:
- der 1.Vorsitzende,
- der Finanzwart,
- der 2.Kassierer,
- der Schriftwart und
- der Sozialwart.
In geraden Jahren werden gewählt:
- der 2.Vorsitzende,
- der Sportwart,
- der Pressewart,
- der 1.Kassierer und
- der Hüttenwart.
Bei der Besetzung der Vorstandsämter ist darauf zu achten, dass
es zu keinem Interessenkonflikt kommt. Der 1.Kassierer und
2.Kassierer dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Vorstandsamt
bekleiden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Jahres aus, so
erfolgt die Ergänzungswahl in der nächsten
Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand kann den
Vorstandsposten bis zur Neuwahl kommissarisch besetzen.
Der Verein, im Sinne § 26 BGB wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand
vertreten. Hierbei ist der 1.Vorsitzende allein, und die übrigen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes jeweils mit einem
weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
vertretungsberechtigt.
Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende,
beruft und leitet alle Versammlungen und Sitzungen mit Ausnahme
der reinen Abteilungsleiterbesprechungen. Letztere werden vom
Sportwart geleitet. Der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
2.Vorsitzende, ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sin. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1.Vorsitzenden.
§ 9, 2 Aufgaben des
Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes werden in gesonderten
Geschäftsordnungen beschrieben. Über die Geschäftsordnungen
entscheidet der erweiterte Vorstand. Der geschäftsführende
Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen und beraten.
§ 9, 3 Vereinsämter
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Alle ehrenamtlich tätigen
Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Einzelheiten dazu regelt die
Beitrags- oder Finanzordnung des Vereins, die durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Bei Bedarf können
Vorstandsmitglieder entgeltlich entsprechend §3 Nr. 23a EstG für
den TV Hasperbach 1898 e.V. tätig werden, wenn dies der Vorstand
beschließt. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den
TV Hasperbach 1898 e.V. gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
§ 10 Jugend des Vereins
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der
Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie
entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag
der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie
ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird
regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer/innen geprüft. Die Wahl erfolgt jeweils für 2
Jahre. In jedem Jahr wird nur ein Kassenprüfer gewählt. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und
Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Aufhebung oder Wegfall des Vereins, oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Hagen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
innerhalb der Stadt Hagen zu verwenden hat. In erster Linie soll
das Vermögen solchen Turnvereinen in der Stadt Hagen zugute
kommen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins dem
Westfälischen Turnerbund (WTB) angehören und die nach ihrer
Satzung und Bestätigung einwandfrei als gemeinnützig anerkannt
sind.
Eine Verfügung über das bei der Auflösung des Vereins
verbleibende Vermögen darf nur mit Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes erfolgen. Als Liquidatoren werden der 1.Vorsitzende
und ein Stellvertreter bestellt.
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